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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 77/10 EFG 2011 S. 2057 Nr. 23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, FGO § 46 Abs. 1

Einkommensteuer: Werbungskosten, Koffer eines Piloten

Leitsatz

1. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden.

2. Eine vor Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2057 Nr. 23
SAAAD-86897

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