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BAG Urteil v. - 9 AZR 19/10

Gesetze: § 2 AltTZG 1996, § 3 Abs 1 AltTZG 1996, § 4 AltTZG 1996, § 133 BGB, § 157 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 8 TzBfG, § 308 ZPO, § 2 AltTZTV, § 3 AltTZTV, § 5 AltTZTV, § 6 Abs 1 S 3 TV-L

Altersteilzeit - Teilzeitmodell

Leitsatz

Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ (juris AltTZTV) keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 2855 Nr. 50
NJW 2011 S. 3116 Nr. 42
RAAAD-86961

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