Der Arbeitnehmer hat nach §§ 2, 3 TV ATZ (juris AltTZTV) keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 4 TzBfG findet auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Teilzeitmodell keine Anwendung. Über die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB.
Tatbestand
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Fundstelle(n): DB 2011 S. 2855 Nr. 50 NJW 2011 S. 3116 Nr. 42 RAAAD-86961