2. Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen .
3. Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2011 S. 8 Nr. 29 WM 2011 S. 1426 Nr. 30 ZIP 2011 S. 1373 Nr. 29 DAAAD-86983