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BGH Urteil v. - V ZR 99/10

Gesetze: § 45 Abs 1 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO

Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Zustellung der Klage an den Wohnungseigentumsverwalter; Heilung des Zulässigkeitsmangels unterlassener Nachreichung einer Eigentümerliste

Leitsatz

1. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts .

2. Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3237 Nr. 44
NJW 2011 S. 6 Nr. 31
WM 2011 S. 2382 Nr. 50
ZIP 2011 S. 2328 Nr. 48
GAAAD-86995

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