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BSG Urteil v. - B 4 AS 139/10 R

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 2 AlgIIV 2008 vom , § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 vom , § 328 Abs 1 SGB 3, § 39 Abs 2 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 95 SGG

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von Privatversicherungsbeiträgen - Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche - Gruppenversicherung mit eigenem Beitrag des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand und zulässige Klagearten bei teils vorläufig und teils endgültigen Leistungsbewilligungen

Leitsatz

Zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche ist sowohl darauf abzustellen, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendung abgeschlossen wird, als auch, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Leistungsberechtigten prägen (Anschluss an und Fortführung von = BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:100511UB4AS13910R0

Fundstelle(n):
PAAAD-87053

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