Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft als Grunderwerbsteuer auslösender Vorgang; kein genereller Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG gegenüber § 42 AO
Leitsatz
Die Rechtsfrage, ob die Anwendung des § 42 AO für nach dem 1.1,1997 abgeschlossene Erwerbsvorgänge nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG als spezialgesetzliche Missbrauchsnormen Fälle abschließend regelt, in denen es zu einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft kommt, ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt im Sinne des § 115 FGO. In seinem hat der BFH seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft gesellschaftsvertraglich so ausgestaltet sein kann, dass dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gleichkommt und deshalb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO zu besteuern ist, auf einen das Streitjahr 1997 betreffenden Fall angewendet. Danach ergibt sich auch für Zeiträume ab 1997 in Fällen, in denen die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück verbunden ist und der Gesellschafter ggf. durch einseitige Erklärung seine Gesellschafterstellung ohne weiteres in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück "umwandeln" kann, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Gesellschaftsanteils für den Fall des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag ein konkreter Übereignungsanspruch.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1539 Nr. 9 MAAAD-87148