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BFH Urteil v. - VI R 86/10

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 25 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 55j, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2, AO § 149 Abs. 1, FGO § 72, GG Art. 3 Abs. 1

Anlaufhemmung kommt bei der Antragsveranlagung nicht zur Anwendung; Klagerücknahme im Revisionsverfahren nur bei vorheriger Zustimmung des Finanzamts möglich

Leitsatz

Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1515 Nr. 9
RAAAD-87155

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