Hat das Finanzgericht § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt, stellt dies einen im Revisionsverfahren vom BFH auch ohne Rüge zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, verfolgt er seinen ursprünglichen Sachantrag nicht mehr weiter. Bestreitet der Beklagte die Erledigung und beantragt Klageabweisung, beschränkt sich der Rechtsstreit nurmehr auf die Erledigungsfrage. Kommt das Finanzgericht zu der Auffassung, dass die Hauptsache erledigt ist, ist die Erledigung im Urteil festzustellen und über die Kosten nach § 138 FGO zu befinden. Ist die Hauptsache dagegen nicht erledigt, ist das Begehren des Klägers, die Erledigung festzustellen, unbegründet. Das Erledigungsbegehren ist dann mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers abzuweisen.
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Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 265 Nr. 9 BFH/NV 2011 S. 1526 Nr. 9 HFR 2011 S. 1144 Nr. 10 SAAAD-87480