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BFH Urteil v. - IX R 24/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, HGB § 255

Zahlungen an die Erbbauberechtigte zur Ablösung ihres Erbbaurechts sofort abziehbare Werbungskosten

Leitsatz

Im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB angeschafft - mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachträglicher) Anschaffungskosten - wird ein Grundstück regelmäßig auch dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht, einen Vermächtnisnießbrauch oder ein Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis im Sinne des § 903 BGB zu beseitigen.
Zahlungen des erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Insoweit begründet die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Erbbaurechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und überlagert den dinglichen Bezug.
Entsprechendes gilt für die Abfindung eines Mieters, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter - ggf. zu einem höheren Mietzins - zu vermieten.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. 231/2011 (Steuerliche Abziehbarkeit der Ablösung eines Erbbaurechts )
BFH/NV 2011 S. 1480 Nr. 9
DStZ 2011 S. 664 Nr. 18
EStB 2011 S. 328 Nr. 9
GStB 2011 S. 337 Nr. 10
HFR 2011 S. 1204 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2011 S. 2683
StBW 2011 S. 773 Nr. 17
KAAAD-87487

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