Zahlungen an die Erbbauberechtigte zur Ablösung ihres Erbbaurechts sofort abziehbare Werbungskosten
Leitsatz
Im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB angeschafft - mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachträglicher) Anschaffungskosten - wird ein Grundstück regelmäßig auch dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht, einen Vermächtnisnießbrauch oder ein Wohnungsrecht ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis im Sinne des § 903 BGB zu beseitigen. Zahlungen des erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Insoweit begründet die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Erbbaurechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und überlagert den dinglichen Bezug. Entsprechendes gilt für die Abfindung eines Mieters, die der Eigentümer für die Räumung der Wohnung zahlt, um sie anschließend an einen anderen Mieter - ggf. zu einem höheren Mietzins - zu vermieten.