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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG
Bezug:
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Auf Grund des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Abschnitte B, C, E bis G und I des (BStBl 2004 I S. 1200) sind daher sinngemäß anzuwenden.
(2) Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere sind:
NATO International Military Headquarters (IMHQ)/Organizations (ACO)
Supreme Headquarters Allied Powers in Europe (SHAPE), Allied Command Operations (ACO), Mons/Belgien
Component Command – Air HQ Ramstein (CC-Air HQ Ramstein), Ramstein
Force Command HQ Heidelberg (FC HQ Heidelber...