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Abziehbarkeit von Vorsteuern nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Ausschluss vom Vorsteuerabzug gemäß § 15Abs. 2–4 UStG für Leistungen des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner (Insolvenzverwaltervergütung)
1. Abziehbarkeit von Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Der vorläufige Insolvenzverwalter und der im eröffneten Verfahren bestellte Insolvenzverwalter erbringen ihre Leistung an den Insolvenzschuldner. Die Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Insolvenzverwaltervergütung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Festsetzung der Vergütung ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend (Abschnitt 15.2 Abs. 7 Satz 6 UStAE). Die Vorsteuern sind nur insoweit abziehbar, als die Leistungen des Insolvenzverwalters für den unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners bezogen wurden.
Erbringt der Insolvenzverwalter Leistungen, die dem nicht unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vor. Daher ist eine Aufteilung der Vorsteuern für Leistungen des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner (Insolvenzverwaltervergütung) dann vorzunehmen, wenn das Insolvenzverfahren nicht ausschließlich das Unternehmensvermögen des Insolvenzschuldners betrifft, sondern auch Privatvermögen zur Insolvenzmasse gehört.