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Oberste Finanzbehörden der
Länder BStBl 2011 I S.
673
Anwendung des § 6a GrEStG
Bezug:
Tz. 2.2 der gleich lautenden Erlasse der (BStBl 2010 I S. 1321) wird wir folgt ergänzt:
„Das herrschende Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG ist der oberste Rechtsträger, der die Voraussetzungen des § 6a Satz 4 GrEStG erfüllt, und insbesondere Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.”