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BFH Urteil v. - X R 33/05

Gesetze:

Leitsatz

Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1669 Nr. 10
HFR 2011 S. 1143 Nr. 10
RAAAD-88260

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