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BFH Urteil v. - IV R 8/08

Gesetze: AO § 124 Abs. 1 Satz 1, AO § 129, AO § 158 Abs. 1, AO § 169, AO § 170, AO § 174, AO § 179 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 181 Abs. 1, AO § 181 Abs. 5, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 60 Abs. 3, BGB § 157, EStG § 16

Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

Leitsatz

1. Ist in einem im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen endgültigen Gewinnfeststellungsbescheid ein Veräußerungsgewinn eines Mitunternehmers nicht festgestellt worden, kann dieser Fehler nicht gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn weder die Feststellungserklärung noch die Aufzeichnungen des Prüfers eine Zusammenstellung der zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns erforderlichen Besteuerungsgrundlagen enthalten. Das gilt auch, wenn anzunehmen ist, dass die Beamten des Finanzamts den in Frage stehenden Sachverhalt zutreffend beurteilt hätten.
2. Wird bei einer Mitunternehmerschaft lediglich ein laufender Gewinn (oder Verlust) festgestellt und erwächst der Bescheid mit diesem Inhalt in Bestandskraft, ist damit (stillschweigend) festgestellt, dass im Rahmen der Mitunternehmerschaft nur ein laufender Gewinn und - als negative Feststellung nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Ein solcher Feststellungsbescheid ist nicht lückenhaft, sondern materiell unrichtig, wenn er einen tatsächlich angefallenen Veräußerungsgewinn nicht erfasst. Die (positive) Feststellung eines Veräußerungsgewinns kann dann nicht im Wege eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1649 Nr. 10
HFR 2011 S. 1142 Nr. 10
ZAAAD-88266

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