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BGH Urteil v. - IX ZR 144/10

Gesetze: § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 60 Abs 1 InsO, § 249 Abs 1 BGB, § 1246 Abs 1 BGB

Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des Schuldners

Leitsatz

1. Ist bei einer freihändigen Veräußerung mit einem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht belasteter Ware ein höherer Erlös als bei einer Versteigerung zu erwarten, trifft den vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter die Verpflichtung, gegenüber dem Absonderungsberechtigten dieser Art des Verkaufs zuzustimmen .

2. Wäre im Falle der Erteilung einer Zustimmung des nur mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters und der Belehrung über das notwendige Einverständnis auch des Schuldners ein freihändiger Verkauf gescheitert, weil der Schuldner seine Zustimmung verweigert hätte, kann den vorläufigen Verwalter die Verpflichtung treffen, den Verkauf mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung durchzusetzen, wenn es sich bei dem freihändigen Verkauf um eine besonders günstige, sich nach Verfahrenseröffnung voraussichtlich nicht mehr bietende Veräußerungsgelegenheit handelt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2000 Nr. 33
DB 2011 S. 1802 Nr. 32
NJW 2011 S. 2960 Nr. 40
WM 2011 S. 1420 Nr. 30
ZIP 2011 S. 1419 Nr. 30
KAAAD-88313

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