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BGH Beschluss v. - X ARZ 109/11

Gesetze: § 29 ZPO, § 281 Abs 2 ZPO

Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei fehlendem Vortrag zum Erfüllungsort oder Wohnsitz des Beklagten

Leitsatz

Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das verweisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist, wenn die Parteien weder die Frage des Erfüllungsorts thematisiert noch zum Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetragen haben .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 32
NJW 2011 S. 8 Nr. 33
NJW-RR 2011 S. 1364 Nr. 19
SAAAD-88319

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