Bauvertrag: Haftung des Auftragnehmers bei unterlassener Aufklärung des Auftraggebers über die Gefahr von Rissebildung in der errichteten Bodenplatte
Leitsatz
1. Muss ein Auftragnehmer erkennen, dass die von ihm vertragsgemäß errichtete Bodenplatte wegen einer Bauzeitverzögerung im Winter der Gefahr von Rissebildung ausgesetzt sein wird, kann er verpflichtet sein, den Auftraggeber entsprechend zu informieren .
2. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, löst das keine Gewährleistungsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 3291 Nr. 45 NJW 2011 S. 6 Nr. 33 WM 2011 S. 2001 Nr. 42 TAAAD-88323