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BGH Urteil v. - X ZR 143/10

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 97 Abs 7 GWB

Schadensersatzanspruch des Bieters aus dem Gerichtspunkt der culpa in contrahendo bei Verstößen des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften - Rettungsdienstleistungen II

Leitsatz

Rettungsdienstleistungen II

Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von , BGHZ 139, 280, 283 und Urteil vom , X ZR 18/07, VergabeR 2008, 219 Leitsatz 5) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 6 Nr. 33
WM 2012 S. 228 Nr. 5
ZIP 2011 S. 2026 Nr. 42
YAAAD-88356

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