Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 146/10

Gesetze: § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 44 Abs 3 aF WoEigG, § 542 Abs 2 S 1 ZPO, § 940 ZPO

Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters; Erlass einer einstweiligen Verfügung

Leitsatz

Tatbestand

Der Beklagten zu 1 und die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese befindet sich in einer finanziell schwierigen Lage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigentümern einerseits und durch unbezahlte Lieferungen und Abgaben sowie ausstehende Wohngeldabrechnungen andererseits gekennzeichnet ist. Die Kläger führen diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung, der Firma K.     KG (fortan: K.      ), zurück. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma H.                 GmbH (fortan: H.  ) als Notverwalterin für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur Abänderung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht, bestellt. Die Berufung des Beklagten zu 1 und der K.    gegen die Bestellung der H.    zur Notverwalterin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Notverwaltung auch bei der - inzwischen erfolgten - Neuwahl des Verwalters endet. Dagegen wendet sich der Revisionskläger mit der zugelassenen Revision. Die Revisionsbeklagten beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3025 Nr. 41
NJW 2011 S. 6 Nr. 34
WM 2011 S. 2385 Nr. 50
IAAAD-88357

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank