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BGH Urteil v. - IX ZR 155/08

Gesetze: § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 133 Abs 1 InsO

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei Zurechenbarkeit der Kenntnis über Gläubigerbenachteiligungsvorsatz einer anderen Behörde desselben Landes

Leitsatz

Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, müssen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrechtlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1823 Nr. 10
DB 2011 S. 1745 Nr. 31
NJW 2011 S. 2791 Nr. 38
NJW 2011 S. 6 Nr. 36
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2011 S. 2927
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2012 S. 47
WM 2011 S. 1478 Nr. 31
ZIP 2011 S. 1523 Nr. 32
OAAAD-88475

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