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BGH Urteil v. - VIII ZR 37/10

Gesetze: § 1 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 1 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 3 S 1 AVBFernwärmeV vom , § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV, § 305 BGB, §§ 305ff BGB

Erhöhung des Fernwärmepreises: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Fernwärmelieferungsvertrages; Zulässigkeit einer auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger abstellenden Preisanpassungsklausel

Leitsatz

1. Allgemeine Versorgungsbedingungen in einem Fernwärmeliefervertrag unterliegen - von den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernwärmeV abgesehen - nicht den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern denjenigen der AVBFernwärmeV. Für die Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber die gleichen Maßstäbe heranzuziehen wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der §§ 305ff. BGB .

2. Stellt eine Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger ab, fehlt es ihr an der gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV in der Fassung vom ) neben der Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) erforderlichen Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Versorgungsunternehmen (Kostenelement), es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versorgungsunternehmens im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Fortführung von ) .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 1858 Nr. 31
BB 2011 S. 2004 Nr. 33
NJW 2011 S. 3219 Nr. 44
WM 2011 S. 1906 Nr. 40
ZIP 2011 S. 2153 Nr. 45
AAAAD-88497

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