Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 12 KR 24/09 R

Gesetze: § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 vom , § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 vom , § 237 S 1 Nr 1 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Fortführung eines zunächst als private Lebensversicherung geschlossenen Vertrages durch den Arbeitgeber - Verfassungsmäßigkeit - Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlter Versorgungsbezüge - eigene Beitragszahlungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten - institutionelle Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen - Feststellung der Höhe des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung

Leitsatz

Die Grundsätze zur Abgrenzung beitragspflichtiger von beitragsfreien Kapitalleistungen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein zunächst als private Lebensversicherung geschlossener Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:300311UB12KR2409R0

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 1716 Nr. 36
NAAAD-88565

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank