Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 7, § 9 Abs 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 72 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 6 Abs 1 BKV vom , § 6 Abs 3 S 1 BKV vom , § 6 Abs 3 S 2 BKV vom , § 6 Abs 6 S 2 BKV vom , Anl 1 Nr 4111 BKV
(Gesetzliche Unfallversicherung - Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111 - Stichtagsregelung - Inkrafttreten - maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls - keine Rückwirkung gem § 6 Abs 3 S 2 BKV hinsichtlich der Rechtsfolge "Versicherungsfall" - Umfang der Zahlungsansprüche gem § 6 Abs 6 S 2 BKV - Erkrankungsfall vor dem - Verletztenrente - rückwirkende Leistungserbringung ab dem )
Leitsatz
1.Der Versicherungsfall einer Listen-Berufskrankheit (BK) kann nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem ihre Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft getreten ist.
2. § 6 Abs 6 S 2 BKV gewährt Zahlungsansprüche in dem Umfang, als wäre der Versicherungsfall der in § 6 Abs 1 bis 5 BKV genannten BKen bereits vor der jeweiligen Aufnahme in die BK-Liste eingetreten.
3. Bei der zum eingeführten BK Nr 4111 aufgrund einer vor dem eingetretenen Erkrankung ist die Verletztenrente unter Berücksichtigung von Zeiten ab zu zahlen.