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BSG Urteil v. - B 3 KR 10/10 R

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5 vom , § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom , § 34 Abs 4 SGB 5, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, Art 4 Abs 2 UNBehRÜbk

(Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Vereinssport - keine weitergehenden Leistungsansprüche aufgrund UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen - Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 erstreckt sich auf alle Rechtsgrundlagen)

Leitsatz

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Vereinssport. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:180511UB3KR1010R0

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 41
IAAAD-88571

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