Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 Alt 1 SGB 5 vom , § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom , § 34 Abs 4 SGB 5, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, Art 4 Abs 2 UNBehRÜbk
(Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Vereinssport - keine weitergehenden Leistungsansprüche aufgrund UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen - Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 erstreckt sich auf alle Rechtsgrundlagen)
Leitsatz
In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Sportrollstühlen zur Teilnahme am Vereinssport. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche.