Gesetze: § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 73 Abs 2a S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 7 AsylVfG 1992, § 121 VwGO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, Art 1C Nr 5 FlüAbk, Art 1C Nr 6 FlüAbk, Art 2 Buchst c EGRL 83/2004, Art 3 EGRL 83/2004, Art 4 Abs 4 EGRL 83/2004, Art 11 Abs 1 Buchst e EGRL 83/2004, Art 11 Abs 2 EGRL 83/2004
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Wegfall der Umstände; Verfolgungsprognose; wesentliche Veränderung; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Dauerhaftigkeit
Leitsatz
1. Das aus der Rechtskraft folgende Wiederholungsverbot erfasst nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (hier verneint im Verhältnis von Rücknahme und Widerruf der Flüchtlingsanerkennung).
2. Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war (im Anschluss an u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505).
3. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
4. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält.