Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; Maßnahmebemessung
Leitsatz
1. Die von einem Soldaten (außerdienstlich) begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in einem solchen Fall die Dienstgradherabsetzung, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats, z.B. BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.).
2. Erhebliche nachteilige Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme auf den militärischen Dienstbetrieb können bei der Bemessung nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.