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BVerwG Urteil v. - 2 WD 10/10

Gesetze: Art 33 Abs 4 GG, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 3 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 SG, § 23 Abs 1 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 4 WDO 2002, § 62 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 62 Abs 2 WDO 2002, § 62 Abs 3 WDO 2002, § 370 Abs 1 Nr 2 AO 1977, § 370 Abs 2 AO 1977

Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; Maßnahmebemessung

Leitsatz

1. Die von einem Soldaten (außerdienstlich) begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in einem solchen Fall die Dienstgradherabsetzung, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats, z.B. BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.).

2. Erhebliche nachteilige Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme auf den militärischen Dienstbetrieb können bei der Bemessung nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 51
JAAAD-88588

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