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Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe; Anwendung des (BStBl 2010 II S. 113)
Bezug:
Im Hinblick auf das (BStBl 2010 II S. 113) zur ertragsteuerrechtlichen Abgrenzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft von einem Handelsgeschäft wird an der bisherigen Rechtsauffassung in R 15 Absatz 5 und 6 EStR nicht mehr festgehalten.
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe über den entschiedenen Einzelfall hinaus nunmehr das Folgende:
1. Begriffsdefinitionen
1.1 Eigene Erzeugnisse
Eigene Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden.
Rohstoffe sind zugekaufte Waren, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden (z. B. Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen). Hilfsstoffe sind zugekaufte Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in ein Urprodukt eingehen (z. B. Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen und Lab zur Milchverarbeitung, Trauben und Traubensaftkonzentrat zur Weinerzeu...