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BGH Urteil v. - III ZR 196/10

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 Brand/KatSchG BB, § 15 Abs 1 S 2 Brand/KatSchG BB, § 15 Abs 2 Brand/KatSchG BB, § 47 Brand/KatSchG BB, § 545 Abs 1 ZPO vom , § 560 ZPO

Revisibilität des Brandenburgischen Orts- und Landesrechts; Anspruch eines Wasser- und Abwasserverbandes auf Aufwendungsersatz für das aus seinem Leitungsnetz von einer Verbandsgemeinde bei einem Großbrand entnommene Löschwasser

Tatbestand

Der Kläger, ein Wasser- und Abwasserverband in Brandenburg, nimmt die beklagte Stadt - Mitglied des Klägers - auf Zahlung einer Entschädigung für die Entnahme von Trinkwasser aus dem verbandseigenen Leitungsnetz zum Zwecke der Brandbekämpfung anlässlich von zwei Schadensereignissen im Oktober 2004 und September 2005 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezüglich des zweiten Brandes - die Klage bezüglich des ersten Brandes wegen Verjährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers.

Fundstelle(n):
ZAAAD-88882

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