Nach
§ 25 Satz 1 UmwStG 1995
gilt der achte Teil des
UmwStG in den Fällen des Formwechsels
einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 190 UmwG entsprechend. Bei dieser
Verweisung handelt es sich nicht um eine
Rechtsfolgenverweisung. Der Formwechsel von einer
Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist nur steuerneutral
möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der
Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen, und zwar auch
das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sofern es zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft
zählt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1748 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 926 IAAAD-89047