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BFH Beschluss v. - I B 15/11

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 25 Satz 1, UmwStG § 25 Satz 2, UmwG § 190

Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis des in § 25 Satz 1 UmwStG 1995 enthaltenen Verweises auf den achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes

Leitsatz

Nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 gilt der achte Teil des UmwStG in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 UmwG entsprechend. Bei dieser Verweisung handelt es sich nicht um eine Rechtsfolgenverweisung.
Der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist nur steuerneutral möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen, und zwar auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sofern es zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft zählt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1748 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 926
IAAAD-89047

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