Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann zu bejahen sein, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze nicht bereits dann verlassen, wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1666 Nr. 10 DStZ 2011 S. 658 Nr. 18 FR 2011 S. 952 Nr. 20 HFR 2011 S. 1200 Nr. 11 NJW 2011 S. 3806 Nr. 52 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2011 S. 681 JAAAD-89051