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BFH Urteil v. - VII R 51/09

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a, EnergieStV § 95, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Keine Energiesteuerentlastung für ein Unternehmen das ausschließlich Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt

Leitsatz

Ein Unternehmen, das in seiner Betriebsstätte Kaolin (Aluminiumsilikat) gewinnt und trocknet und als Granulat an die keramische Industrie zur weiteren Verarbeitung zu keramischen Erzeugnissen liefert, hat keinen Anspruch auf eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG.
Eine steuerliche Gleichbehandlung von Unternehmen, die nur Vorprodukte herstellen, mit Unternehmen, die nur Endprodukte bzw. Vor- und Endprodukte herstellen, ist nicht geboten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1700 Nr. 10
HFR 2011 S. 1214 Nr. 11
NAAAD-89054

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