Ein Treuhandvertrag unter Ehegatten kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn der Treugeber-Ehegatte den Treuhänder-Ehegatten entgegen den Vereinbarungen im Vertrag Darlehensaufwendungen für ein Grundstück nur zum Teil erstattet. Der Treugeber-Ehegatte kann diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung seines Grundstücks abziehen. Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis muss nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt.
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Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 297 Nr. 10 BFH/NV 2011 S. 1677 Nr. 10 BFH/PR 2011 S. 466 Nr. 12 DB 2011 S. 2750 Nr. 49 EStB 2011 S. 327 Nr. 9 HFR 2011 S. 1183 Nr. 11 BAAAD-89058