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OFD Münster - S 4430 - 28 - St 24 - 35

Zeitpunkt der Verwirklichung von grunderwerbsteuerlichen Tatbeständen

Durch das Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, GV.NRW.2011 S. 389) wurde der Grunderwerbsteuersatz in NRW von 3,5% auf 5% erhöht (vgl. § 1 des Gesetzes). Diese Erhöhung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 des o.g. Gesetzes).

Zur Erleichterung der Entscheidung, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, möchten wir auf die nachstehenden Ausführungen und die Anlage verweisen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, die hier nicht abgebildet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser verwirklichte Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (, BStBl 1987 II S. 35; vom II R 31/88, BStBl 1990 II S. 234; v...BStBl 1993 II S. 308BStBl 1999 II S. 606BStBl 2000 II S. 318BStBl 2006 II S. 137

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