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Rückwirkende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG bei im Voraus geleisteten Erbbauzinsen
Bezug: BStBl 2011 II S. 346
Bezug: BStBl 2011 II S. 345
Mit (BStBl 2005 II S. 159) hatte der BFH – abweichend von der damaligen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar sind, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
Nach der Änderung des § 11 Abs. 2 EStG durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom (BStBl 2004 I S. 1158) sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren vorausgezahlt werden, gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Hierunter fällt auch das in einem Einmalbetrag gezahlte Entgelt für die Einräumung eines Erbbaurechts.
Die Änderung gilt im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen, die nach dem geleistet wurden (§ 52 Abs. 30 EStG).
, a. a. O.
In diesem Verfahren hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG i. d. F. des EURLUmsG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, so...