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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 4 K 1707/10 EFG 2012 S. 81 Nr. 1

Gesetze: GFG § 52 Abs. 1

Streitwert im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung

Leitsatz

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist der Streitwert typisierend mit 25% des streitigen Betrages anzusetzen; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern sind auch dann unerheblich, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 81 Nr. 1
HAAAD-89497

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