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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 135/10 EFG 2011 S. 1790 Nr. 20

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 38a Abs. 2, EStG § 38a Abs. 3, AO § 78 Nr. 3, AO § 37 Abs. 2 Satz 1, AO § 118, AO § 85, GG Art. 20 Abs. 3

Einkommensteuerrecht: Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung

Leitsatz

1. Im Erhebungsverfahren können Steuerpflichtiger und Finanzamt Vergleiche schließen.

2. Hat ein Zufluss völlig gefehlt und der Arbeitgeber die Lohnsteuer mithin zu Unrecht einbehalten, ist die Lohnsteuer nach der neueren Rechtsprechung des BFH gleichwohl anzurechnen (Aufgabe des Korrespondenzprinzips zugunsten der materiellen Gerechtigkeit).

3. Bei der Berechnung des Betrags einer teilweise vorzunehmenden Lohnsteueranrechnung ist anteilig (prozentual) auf die im konkreten Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich abgezogene Lohnsteuer abzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1790 Nr. 20
CAAAD-89506

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