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BGH Urteil v. - VII ZR 13/10

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 313 BGB, § 2 Nr 7 Abs 1 VOB B 2002

Auslegung eines VOB-Vertrages: Detaillierte Angaben im Leistungsverzeichnis als Geschäftsgrundlage; Beschreibung von Mengen im Pauschalvertrag; Ausgleichsanspruch bei deutlicher Mengensteigerung

Leitsatz

1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt .

2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen .

3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 3287 Nr. 45
NJW 2011 S. 6 Nr. 37
WM 2011 S. 2004 Nr. 42
ZIP 2011 S. 5 Nr. 35
BAAAD-89635

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