Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme
Leitsatz
Bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung sind der Umstand, dass die Sache bereits einmal an das Landgericht zurückverwiesen worden war, und die damit einhergehende Verzögerung des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2049 Nr. 34 NJW 2011 S. 8 Nr. 38 NJW-RR 2011 S. 1365 Nr. 19 WM 2011 S. 1631 Nr. 34 ZIP 2011 S. 2176 Nr. 45 MAAAD-89640