Gesetze: § 24 Abs 3 AVBFernwärmeV vom , § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom
Energielieferungsvertrag: Anforderungen an die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln eines Fernwärmeunternehmens
Leitsatz
1. § 24 Abs. 4 (Abs. 3 in der Fassung vom ) AVBFernwärmeV erfordert bei Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis, dass zur Wahrung der kostenmäßigen Zusammenhänge als Bemessungsgröße ein Indikator verwendet wird, der an die tatsächliche Entwicklung des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Bestätigung von , WM 2011, 1048). Eine derartige Kostenorientierung fehlt bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme im Wesentlichen, wenn auch mit gewissen Spielräumen, in gleicher Weise entwickelten wie der Index (Bestätigung von ) .
2. Die Verwendung des Erzeugerpreisindexes des investitionsgüterproduzierenden Gewerbes bei Anpassungsklauseln für den Grundpreis begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die Wärmepreisentwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises, durch die Verwendung eines solchen Indexes oder durch seine Gewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst oder wenn insoweit das von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Abs. 3 in der Fassung vom ) geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bleibt .
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2049 Nr. 34 NJW 2011 S. 3222 Nr. 44 WM 2011 S. 1910 Nr. 40 ZIP 2011 S. 2153 Nr. 45 NAAAD-89657