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BGH Urteil v. - VIII ZR 342/09

Gesetze: § 301 ZPO, § 529 ZPO, § 538 ZPO, § 557 ZPO, § 315 BGB

Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines abtrennbaren Teils des Rechtsstreits

Leitsatz

1. Betrifft der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits oder ist nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich, ist die teilweise Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise auch durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können .

2. Entscheidet das Berufungsgericht über einen Teil der Ansprüche abschließend und verweist es den Rest an das erstinstanzliche Gericht zurück, ohne die Anforderungen des § 301 ZPO zu beachten, stellt dies ebenso wie der Erlass eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Fortführung des Senatsurteils vom , VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 2800 Nr. 38
NJW 2011 S. 8 Nr. 36
ZIP 2011 S. 1984 Nr. 41
XAAAD-89658

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