Gesetze: § 69a Nr 1 S 1 BeamtVG vom , § 69a Nr 2 BeamtVG vom , § 53 Abs 1 BeamtVG vom , § 53 Abs 7 BeamtVG vom , § 53 Abs 2 BeamtVG vom , § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vom
Beamtenversorgung; Hinterbliebenenversorgung und Erwerbseinkommen; Umlagezahlungen an Versorgungskasse
Leitsatz
1. Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes.
2. Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen.