Servicegebühren, die in einem Betrag mit den
Spieleinsätzen eingezogen werden, keine durchlaufende
Posten
Leitsatz
Vereinnahmt ein Lottospielvermittler von seinen Kunden eine Teilnehmergebühr bestehend aus einer Servicegebühr und einem Spieleinsatzanteil, und leitet der Vermittler den Spieleinsatzanteil mit den Spieleinsätzen der übrigen Mitglieder der Spielgemeinschaft in einer Summe, mithin in veränderter, nicht mehr individualisierbarer Höhe an die jeweilige Lotteriegesellschaft weiter, stellen die Spieleinsatzanteile keine durchlaufenden Posten dar, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er als Zwischenperson tätig geworden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1736 Nr. 10 HFR 2011 S. 1144 Nr. 10 HFR 2011 S. 1226 Nr. 11 UVR 2011 S. 291 Nr. 10 SAAAD-89800