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BFH Urteil v. - II R 55/09

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 118 Abs. 3, FGO § 120 Abs. 3, BewG § 9 Abs. 2

Anforderungen an eine schlüssige Aufklärungsrüge; Bestimmung des gemeinen Werts eines Grundstücks

Leitsatz

1. Bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision ist grundsätzlich nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Eine Überprüfung des Finanzgerichtsurteils auf seine materielle Richtigkeit kommt in einem solchen Fall dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen.
2. Wird eine Revision auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt, muss die Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnen, die einen entsprechenden Verfahrensmangel ergeben. Eine schlüssige Aufklärungsrüge erfordert die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen sowie die substantiierte Darlegung, inwiefern das Urteil des Finanzgerichts - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1702 Nr. 10
VAAAD-90404

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