Benennung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist
Leitsatz
Bei der Auslegung einer beim Finanzgericht (FG) eingereichten Klageschrift sind nicht nur die dem FG als Adressaten, sondern auch die im Zeitpunkt des Klageeingangs der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Die Auslegung der Klageschrift darf nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten der Klageschrift bekanntgeworden sind (hier: Bezeichnung der beklagten Familienkasse erst nach Ablauf der Klagefrist unschädlich).
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Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 300 Nr. 10 BFH/NV 2011 S. 1705 Nr. 10 FAAAD-90405