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BFH Urteil v. - V R 45/09

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, UStG § 15a, UStG § 27 Abs. 8, UStG § 1 Abs. 1a

Übertragung von zwei Teileigentumsrechten durch einen Veräußerer und einen Rechtsakt auf einen Erwerber als einheitlicher Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 AO; Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

Leitsatz

1. "Bestimmter" Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Der bestimmte Sachverhalt ist nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschränkt, sondern erfasst den einheitlichen für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex.
2. Ein einheitlicher Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn mehrere Teileigentumsrechte durch einen Veräußerer und durch einen Rechtsakt auf einen Erwerber übertragen werden.
3. Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG 1999 liegt nicht vor, wenn der Veräußerer beabsichtigte, die übertragenen Grundstücksteile zu vermieten, während der Käufer diese für Zwecke einer Eigennutzung erwarb und deshalb die beabsichtigte Vermietungstätigkeit durch den Käufer nicht fortgesetzt werden sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1655 Nr. 10
HFR 2011 S. 1236 Nr. 11
ZAAAD-90407

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