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BFH Beschluss v. - VI R 35/10

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 19a Abs. 1, EStG § 19a Abs. 8

Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG a.F. schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein

Leitsatz

1. Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein und verdrängt die Vereinfachungsregelung auch nicht. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende, nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft.
2. Eine vergünstigende Norm darf nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt wird, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1683 Nr. 10
StBW 2011 S. 865 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2011 S. 723
TAAAD-90409

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