1. Die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 8 EStG schränkt den Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht ein und verdrängt die Vereinfachungsregelung auch nicht. Entsprechendes gilt für die Vergünstigungsvorschrift des § 19a Abs. 1 EStG. Auch der dort für Vermögensbeteiligungen geltende, nach seiner Regelungstendenz grundsätzlich begünstigende Steuerfreibetrag setzt die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geltende Steuerfreigrenze nicht außer Kraft. 2. Eine vergünstigende Norm darf nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige ungünstiger behandelt wird, als wenn es diese Vergünstigung nicht gäbe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1683 Nr. 10 StBW 2011 S. 865 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2011 S. 723 TAAAD-90409