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BGH Beschluss v. - II ZB 12/10

Gesetze: § 53 Abs 2 GenG, § 54 GenG, § 55 GenG, § 64c GenG, § 101 GenG, § 155 Abs 3 S 1 InsO

Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist .

2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 1968 Nr. 35
WM 2011 S. 1655 Nr. 35
ZIP 2011 S. 1673 Nr. 35
KAAAD-90477

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