Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder
Leitsatz
1. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder führt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die im Jahre 1929 wirksam errichtete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder fort (Rn.35).
2. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder sind wirksam (Rn.52).