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BGH Urteil v. - IX ZR 120/10

Gesetze: § 27 InsO, § 49 InsO, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG, § 10 Abs 3 ZVG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG

Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei Insolvenz eines Wohnungseigentümers

Leitsatz

1. In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt .

2. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen . Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind .

3. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 37 Nr. 1
NJW 2011 S. 3098 Nr. 42
NJW 2011 S. 8 Nr. 37
WM 2011 S. 1710 Nr. 36
ZIP 2011 S. 1723 Nr. 36
ZIP 2011 S. 5 Nr. 35
NAAAD-90505

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