Zuordnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen
einer freiberuflichen Praxis
Leitsatz
Wertpapiere können dem gewillkürten Betriebsvermögen eines
Freiberuflers dann nicht zugerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige die
Wertpapiere zunächst nicht in seiner Gewinnermittlung berücksichtigt, sondern
erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen des
Einspruchsverfahrens gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid geltend
macht, er habe die Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet,
und damit nicht mehr zeitnah die erforderliche Dokumentation des Widmungsaktes
schafft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 1847 Nr. 11 StBW 2011 S. 915 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2011 S. 722 BAAAD-90749